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Freunde und Förderer der Grundschule Hetzwege e.V.
Wir sind der Vorstand

...dieses gemeinnützigen Vereins, der 1998 gegründet wurde.

Satzung

Freunde und Förderer der Grundschule Hetzwege e.V.

Fassung vom 18.03.2016

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Freunde und Förderer der Grundschule Hetzwege und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode einzutragen. Sitz des Vereins ist Hetzwege. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

2. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Er sieht seine Aufgabe darin, die Grundschule Hetzwege in Hetzwege mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Bereich der Jugendpflege und Erziehung zu fördern und sich für den  Erhalt der Schule einzusetzen. Dazu werden insbesondere finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um damit die im besonderen Interesse der Schülerinnen/Schüler und der Schule liegenden Ausgaben für die Förderung der Ausbildung sowie der Erziehung zu bestreiten.

 

Projekte werden gefördert, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist, oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil übernimmt, zu dem er verpflichtet ist.

 

Die Arbeit der Elternvertretung kann finanziell unterstützt werden, soweit sie nicht durch den Etat der Schulbehörde gesichert ist.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, dessen Kind die Grundschule Hetzwege besucht oder wer den Vereinszweck unterstützen will.

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand. Sie wird mit der Aushändigung der Aufnahmebestätigung wirksam.

 

Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit 14-tägiger Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende durch Schreiben an den Vorstand gekündigt werden.

 

4. Vorstand

Die Mitglieder wählen in einer Versammlung den Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist.

 

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in), der/dem Vorsitzenden des Schulelternrats und einem Mitglied des Lehrerkollegiums. Die/Der Vorsitzende bzw. die/der stellvertretende Vorsitzende kann zugleich der/die Vorsitzende des Schulelternrats sein.

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart, wobei jeweils zwei der vorstehend Genannten den Verein nach außen vertreten.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis der neue Vorstand bestellt ist.

 

5. Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe des Jahresmindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Er ist in der Zeit vom 1. August bis zum 30. September eines jeden Jahres fällig. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Bei Kündigung bleibt das ausgetretene Mitglied verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

6. Mitgliederversammlung, Rechnungslegung und Beschlussfassung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens 1 Mal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Daneben kann der Vorstand jedoch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die/Der Schatzmeisterin/Schatzmeister hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung über Einnahmen und Ausgaben zu legen.

 

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

 

Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich mit mindestens 1-wöchiger Frist eingeladen. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen ebenfalls 1 Woche vor der Sitzung zugestellt sein.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Sie werden schriftlich festgehalten und vom Vorstand unterzeichnet. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.

 

7. Vermögensbindung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden; es ist der Einheitsgemeinde Scheeßel mit der Auflage zu übertragen, es für den in Ziffer 2) dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.

 

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten, den Jahresbeitrag und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

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